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Publizieren ohne Verlagsvertrag

Wurden bei einer Veröffentlichung mit dem Verlag keine anderslautenden urheberrechtlichen Vereinbarungen getroffen, so gelten für Autorinnen/Autoren mit Wohnsitz in der Schweiz bei der Hinterlegung in ZORA die gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts:

  • Wissenschaftliche Aufsätze, soweit sie vertieft ein Thema behandeln, z.B. Zeitschriftenartikel oder Buchbeiträge, darf der Autor drei Monate nach dem vollständigen Erscheinen offen in einem Repositorium hinterlegen (Art. 382 Abs. 3 OR)
  • Aktualitätsbezogene Berichte, z.B. Zeitungsartikel, darf der Autor jederzeit offen in einem Repositorium hinterlegen (Art. 382 Abs. 2 OR)
  • Andere Werke wie Monographien oder Lehrbücher darf der Autor nicht in Konkurrenz zum Verlag in einem Repositorium offen hinterlegen, solange die Auflage nicht vergriffen ist (Art. 382 Abs. 1 OR). Nicht korrekt zitierfähige Versionen, die keine echte Konkurrenz bedeuten, sind erlaubt: bspw. Files ohne Originalseitenzahlen in Fächern, in denen seitengenau zitiert wird.

Als hinterlegte Publikation ist in diesen Fällen sicher eine Autorenversion ohne Verlagslogos und Verlagsseitenzahlen (akzeptiertes Manuskript) zulässig. Nach Meinung des Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Reto Hilty und Dr. Matthias Seemann kann  auch die vom Verlag publizierte Version (Verlags-PDF) verwendet werden, allerdings ohne kennzeichenrechtlich geschützte Verlagslogos.

Last Updated on Thursday, 03 May 2012
 
Kein Verlagsvertrag?

Wurde eine Arbeit ohne Verlagsvertrag veröffentlicht, soll dies in ZORA so vermerkt und der Volltext hochgeladen werden. Die ZORA-Redaktion stellt die Sichtbarkeit gemäss OR ein.

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